Rechtliche Rahmenbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Angelehnt an die AGB des Fotografen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05. 02 – Seite 10.436)
I. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von fotosbysascha - Sascha Mensching (nachfolgend: Fotograf/Vermieter) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Vermietungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge und Mietverträge ein und desselben Auftraggebers/Mieters. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftrags- bzw. Mietverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages/Vertrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Fotografen/Vermieters gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Mieters finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
(2) „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia-Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber/Mieter erkennt an, dass es sich bei dem von dem Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
(3) Der Fotograf ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.
(4) Der Fotograf ist der einzige professionelle Dienstleister für Fotografie, der am vereinbarten Termin engagiert wird. Er hat Priorität bei der Positionierung von Kameras und Ausrüstung gegenüber allen anderen Personen (Privatpersonen, Fotografen oder Videografen), die in Verbindung mit dem Event beauftragt wurden. Sollte ein zweiter Fotograf zur Unterstützung hinzugezogen werden, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Absprache.
II. Nutzungs- und Urheberrecht
(1) Dem Fotografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.
(2) Der Fotograf überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber/Mieter. Dieses beinhaltet die private, nicht kommerzielle Nutzung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung des Honorars über. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Fotografen. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber/Mieter grundsätzlich nicht gestattet ist.
(3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber/Mieter selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Fotografen erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber/Mieter oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. Diese weitergehende Nutzung ist dem Fotografen angemessen nach vorheriger Absprache zu vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.
(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von Foto-DVDs oder wie vereinbart über.
(5) Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.
(6) Der Auftraggeber/Mieter erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Menge liegt im Ermessen des Fotografen und der Anwesenheitsdauer am Tag, z.B. Hochzeit / Kommunion / Taufe / Firmen-Events / Porträts (durchschnittlich 150 Bilder, bei kurzer Begleitdauer, bis zu 300 Bilder und mehr. Die Auswahl trifft der Fotograf. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.
(7) Dem Fotografen wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilddateien, nach Absprache mit den Kunden, als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, um sie so potentiellen Kunden oder Geschäftspartnern in verschiedenen Formen zu zeigen. Er darf nach Einwilligung die Bilddateien ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber spricht den Fotografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei.
(8) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
(1) Für die Herstellung der Lichtbilder sowie für die Überlassung von Mietmaterial wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Eine Anfahrt bis zu 30 km ist im vereinbarten Honorar enthalten.
a. Für jeden weiteren Anfahrtskilometer werden 0,55 € berechnet.
b. Bei der Beauftragung des großen mobilen Fotostudios oder der Fotobox Exklusiv oder von Anhänger-Transporten werden für jeden weiteren Anfahrtskilometer 0,75 € berechnet.
c. Eine Anfahrtspauschale kann abweichend zu den Ziffern a. und b. vereinbart werden.
(2) Bei Aufträgen, Bestellungen oder Mietbuchungen, die einen Wert von unter 600,00 € haben, ist eine Anzahlung durch den Kunden in Höhe von 70,00 € zu bezahlen. Übersteigt der Auftragswert 600,00 € ist eine Anzahlung durch den Kunden in Höhe von 150,00 € zu bezahlen.
(3) Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Verbrauchsmaterialien etc.) sind vom Auftraggeber/Mieter zu tragen.
(4) Fällige Rechnungen sind mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber/Mieter gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Die Bereitstellung der bearbeiteten Bilddaten sowie die Aushändigung/Aufstellung von Mietgeräten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang des vereinbarten Honorars/Mietbetrags. Ein Zurückbehaltungsrecht des Fotografen bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen gilt als vereinbart. Die Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen, wobei dem Kunden das Recht verbleibt, einen späteren Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung nachzuweisen.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Mietpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder, Datenträger sowie sämtliche Mietgegenstände Eigentum des Fotografen/Vermieters.
(6) Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Fotograf/Vermieter für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
a. Für Schäden oder Verlust an/von Negativen oder digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist generell und in jedem Fall begrenzt auf die geleistete Anzahlung bzw. Rechnungssumme.
b. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen/Vermieters ausgeschlossen.
(2) Liefertermine für Fotos oder Bereitstellungstermine für Mietgeräte sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen/Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Der Fotograf/Vermieter haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber/Mieter bzw. beim Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Fotograf bestimmen.
(4) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig zum Ausfall des geplanten und namentlich bekannten Fotografen kommen, so darf der Fotograf einen qualifizierten Fotografen vorschlagen, so dass der Kunde nicht ohne Fotografen am Tag des vereinbarten Termins bleibt und um die hier vereinbarten Pflichten zum Fotografieren zu erfüllen. Ein Ersatz im selben preislichen Rahmen kann nicht garantiert werden. Es besteht keine Ersatzpflicht. Im Falle, dass der Kunde den mitarbeitenden Fotografen nicht akzeptiert, kann der Kunde entscheiden, die Vereinbarung zu beenden und erhält die volle Anzahlung zurück. Die Haftung des Fotografen bei Nichterscheinen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, beschränkt sich maximal auf die Rückerstattung bereits geleisteter Anzahlungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
(6) Der Fotograf verwahrt die Dateien sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Dateien nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
(7) Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
V. Nebenpflichten
(1) Der Auftraggeber/Mieter versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber/Mieter verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Bei Aufträgen mit einer Dauer von mehr als 5 Stunden ist dem Fotografen sowie seinen Erfüllungsgehilfen angemessene Verpflegung (Speisen und Getränke) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Auftraggeber/Mieter stellt sicher, dass die für das Shooting oder die Hardware-Aufstellung (Fotoboxen, 360°-Videobooths, Licht- und Audiotechnik etc.) vorgesehenen Räumlichkeiten oder Betriebsstätten zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich, in einem für die fotografische Arbeit geeigneten Zustand und im erforderlichen Umfang geräumt sind. Verzögerungen oder zusätzliche Arbeitsaufwände, die durch nicht rechtzeitig vorbereitete Räumlichkeiten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers/Mieters und können gegebenenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
(1) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf/Vermieter nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
(2) Liefertermine für Lichtbilder sowie Übergabetermine für Mietgeräte sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen/Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Kündigt oder storniert der Auftraggeber/Mieter den Auftrag oder die Mietbuchung vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen/Vermieter hierfür ein Verschulden trifft, wird wie folgt berechnet:
a. Stornierung länger als 4 Wochen vor dem Termin: 20 %
b. Stornierung 3 bis 4 Wochen (21 Tage bis 28 Tage) vor dem gebuchten Termin: 40 %.
c. Weniger als 21 Tage: 60 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde, Kosten für Zusatzbestellungen, z.B. Studioräume, Visagisten werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.
d. Stornierung innerhalb 24 Stunden vor dem Termin: 100 %
(4) Zusatzleistungen oder fremde Drittkosten (z. B. reservierte Studioräume, Visagisten, gebuchte Equipment-Zukäufe/Transporte) werden unabhängig von der Stornogebühr in voller Höhe berechnet.
(5) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Fotografen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VII. Datenschutz
(1) Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers/Mieters können gespeichert werden. Der Fotograf/Vermieter verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung unter www.fotosbysascha.de/datenschutz.
VIII. Digitale Fotografie
(1) Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
(2) Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
(1) Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
(4) Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
(1) Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
(2) Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardkopien geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
(3) Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
(4) Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(5) Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
(6) Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
(7) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Besondere Bedingungen für die Vermietung von Hardware & Equipment (Fotoboxen, 360°-Videobooths, Lichttechnik, Audio-Gästebücher, Akku-Equipment & Zubehör)
(1) Mietgegenstand & Gefahrenübergang Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von technischem Equipment (z. B. Fotoboxen, 360°-Videobooths, Scheinwerfer/LED-Cans, Nebelmaschinen, Stative, Audio-Gästebücher, Akku-Lichter, Funkmikrofone, Kabel, Transport-Cases und Zubehör). Die Gefahr für die Mietgegenstände geht mit der Übergabe (Aufbau/Bereitstellung durch den Vermieter oder Abholung durch den Mieter) auf den Mieter über und endet erst mit der vollständigen Rückgabe bzw. dem abgeschlossenen Abbau durch den Vermieter.
(2) Pflicht zur Übergabeprüfung Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial bei Übergabe bzw. Abholung unverzüglich auf Vollständigkeit, Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Fehlmengen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Unterrichtung, gilt das Mietmaterial als ordnungsgemäß, vollständig und voll funktionsfähig übergeben.
(3) Sorgfaltspflichten & Betriebsumgebung Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
• Umgebungsbedingungen: Die Geräte sind vor Erschütterung, Umkippen sowie Kontakt mit Flüssigkeiten zu schützen. Die Betriebstemperatur liegt zwischen 5°C und 35°C bei einer Luftfeuchtigkeit von max. 80% (nicht kondensierend).
• Außeneinsatz: Bei Nutzung im Freien muss der Mieter für einen ausreichenden Sonnen- und Regenschutz (z. B. Zelt/Überdachung) sowie einen ebenen, trockenen Untergrund sorgen. Bei Unwetter oder starkem Regen sind alle Geräte sofort vom Stromnetz zu trennen und sicher zu verwahren.
• Aufsichtspflicht: Kinder unter 14 Jahren dürfen die Geräte (insbesondere Fotoboxen und 360°-Videobooths) nur unter Aufsicht Erwachsener bedienen. Eltern bzw. der Mieter haften für Aufsichtspflichtverletzungen.
(4) Technische Vorgaben, Akkubetrieb & Montagesicherheit
a. Stromanschluss & Stromaggregate: Der Mieter sorgt für einen fachgerechten Stromanschluss (Schuko 230V) bis max. 1,5m zum Aufstellungsort. Die Kabelverlegung muss so erfolgen, dass keine Stolperfallen entstehen. Der Betrieb an Stromgeneratoren/Aggregaten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
b. Akkubetriebene Geräte: Akkubetriebene Scheinwerfer, Mikrofone und mobile Einheiten dürfen ausschließlich mit den mitgelieferten Original-Ladegeräten geladen werden. Der Mieter hat darauf zu achten, Tiefentladungen zu vermeiden und die Geräte vor extremer Hitzeeinwirkung beim Ladevorgang zu schützen.
c. Eingriffsverbot: Dem Mieter oder Dritten ist es untersagt, die Gehäuse der Geräte zu öffnen oder Änderungen an der Software- oder Hardwarekonfiguration vorzunehmen.
d. Licht, Nebel & Montagesicherheit: Scheinwerfer dürfen nicht abgedeckt werden (Überhitzungsgefahr). Bei der Montage von Scheinwerfern oder Equipment an Stativen, Traversen oder Decken ist der Mieter für die Einhaltung aller Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften (u. a. DGUV Vorschrift 17/18, Nutzung geeigneter Fangseile/Safeties) eigenverantwortlich. Nebelmaschinen dürfen ausschließlich mit dem vom Vermieter bereitgestellten Original-Nebelfluid betrieben werden. Bei Verwendung fremder Fluide haftet der Mieter für Reinigung und Instandsetzung des Verdampfers.
e. Verbrauchsmaterial & Drucker: Der Wechsel von Verbrauchsmaterialien (z. B. Fotopapier, Farbband) darf nur nach Einweisung durch den Vermieter erfolgen. Für Beschädigungen durch ungeeignete Medien oder unsachgemäßes Einsetzen haftet der Mieter.
(5) Haftung des Mieters Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit auftretenden Schäden (z. B. durch Umkippen, unsachgemäße Bedienung, Flüssigkeiten, Diebstahl oder Vandalismus durch Dritte).
• Beschädigung: Reparaturen werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden.
• Verlust: Bei Verlust oder Totalschaden ist der Neuwert des jeweiligen Gerätes zu leisten.
• Requisiten & Zubehör: Bei starker Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust von Fotobox-Requisiten (Hüte, Brillen, Perücken etc.) wird eine Pauschale von 30,00 € berechnet (ausgenommen Requisiten am Stab). Fehlende Kabel, Adapter, Mikrofone oder Transport-Cases werden nach Wiederbeschaffungsaufwand berechnet.
(6) Funktionsstörungen & Mängel während der Mietzeit Tritt während der Mietzeit eine Störung auf, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Eine eigenmächtige Reparatur durch den Mieter ist untersagt. Tritt während der Mietzeit eine Funktionsstörung auf, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, damit Gelegenheit zur Abhilfe (z. B. durch Fernwartung oder Ersatzgerät) gegeben werden kann. Unterlässt der Mieter die schuldhafte Anzeige, stehen ihm keine Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz zu. Ein Minderungsgrund liegt nicht vor, wenn die Nichtnutzung oder Störung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. fehlerhafte Stromversorgung vor Ort, unsachgemäße Bedienung oder Nichtnutzung wegen Zeitmangels). Eine vorzeitige Rückgabe bewirkt keine Preisminderung.
(7) Vorzeitige Beendigung durch den Vermieter Der Vermieter ist zur sofortigen Wegnahme des Mietgegenstandes berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (insbesondere bei grob unsachgemäßem Gebrauch, Gefährdung der Geräte oder wenn technische Anweisungen missachtet werden). Vergütungsansprüche bleiben in diesem Fall unberührt.
(8) Verspätete Rückgabe Gibt der Mieter das Mietmaterial nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, hat er für jeden angefangenen Tag der Verspätung die vereinbarte Tagesmiete als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (z. B. Ausfallentschädigung gegenüber nachfolgenden Mietern) bleibt vorbehalten.
XII. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen/Vermieters, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermovgen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
(2) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Der Fotograf/Vermieter behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ergänzen oder anzupassen.
(4) Der Kunde erkennt durch Auftragserteilung bzw. Mietvertragsabschluss diese AGB an.
Stand: 23.09.2026
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